Agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die Reinigung wird laut bestellten Positionen durchgeführt (Mindestleistung).

2. Die von uns genannten Preise sind Fixpreise und können sich lediglich auf Grund eines Beschlusses der Paritätischen Kommission ändern.

3. Die Rechnungslegung erfolgt jeweils zum letzten des Monats und ist, außer wenn anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 7 Tagen netto nach Erhalt
der Rechnung.

4. Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann, außer wenn anders vereinbart, mit 3 Monat Kündigungsfrist, mittels eingeschriebenen Briefs von beiden Vertragspartnern beendet werden.

5. Wir verpflichten uns, die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Reinigungsarbeiten sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft, mit erprobten Mitteln, Geräten, Maschinen und Methoden durchzuführen.

6. Wir stellen die erforderlichen Arbeitskräfte bei und verpflichten uns geschultes, zuverlässiges und gewissenhaftes Personal einzusetzen.

7. Es ist dem Reinigungspersonal ausdrücklich untersagt, Einblicke in Schriftstücke, Akten etc. zu nehmen sowie Schränke und Schreibtische zu öffnen.

8. Unser Personal verpflichtet sich, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumlichkeiten gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.

9. Reinigungs- sowie Pflegemittel werden, außer wenn anders vereinbart, von uns beigestellt. Weiters wird, außer wenn anders vereinbart, auch das komplette Kleinmaterial (Tücher, Schwämme etc.) von uns zur Verfügung gestellt.

10 Beanstandungen, die sich auf die Ausführung der Dienstleistung oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich telefonisch oder schriftlich zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

11. Wir haften für alle Schäden, die bei den Reinigungsarbeiten entstehen und die unser Personal schuldhaft verursacht. Für Schäden, die innerhalb von drei Tagen vom Auftraggeber nicht schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Der Haftungsanspruch besteht nur dann, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Schadenfalles nicht mit der Bezahlung offener Rechnungen in Verzug ist.

12. Wir verpflichten uns, das Arbeitnehmerschutzgesetz zu beachten und unser Personal entsprechend zu belehren.

13. Arbeiten, die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind, wie z.B. Sonderreinigung, Reinigung nach Bau- u. Malerarbeiten oder ähnliche Arbeiten, sind gesondert zu beauftragen und werden nach gesonderter Vereinbarung vergütet.

14. Der Auftraggeber liefert ohne Berechnung kaltes und heißes Wasser, sowie Strom für den Betrieb der Reinigungsmaschinen. Weiteres stellt der Auftraggeber einen geeigneten, geräumigen, verschließbaren Raum zum Umkleiden des Reinigungspersonals und zur Unterbringung der Materialien zur Verfügung.

15. Kommt der Geschäftspartner mit der Zahlung der vereinbarten Reinigungsbeträge in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Fristsetzung mit einer Frist von 5 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

16. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Winterdienst

I. Vertragsabschluss/ Änderungen/ Laufzeit

1. Der Winterdienstvertrag kommt zustande, wenn er vom Auftraggeber unterschrieben beim Auftragnehmer eingeht oder der Auftraggeber ein schriftlichen Angebot des Auftragnehmers innerhalb, des am Angebot angeführten Zeitraumes , schriftlich bestätigt. Bei Verträgen, die nach dem 1. November zustande kommen, beginnen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag erst am dritten Tag nach dem Zustande kommen, da für die Organisation des Winterdienstes ein zeitlicher Vorlauf erforderlich ist. Der Winterdienstvertrag gilt für eine Saison (1.11. bis 15.4.) und verlängert sich automatisch um eine Saison, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat bis zum 30.6., von einer Seite, schriftlich gekündigt wird. Gesetzliche oder vertragliche Sonderkündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. Bei einem etwaigen Wechsel der Rechtsform des Auftragnehmers bleiben die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag unverändert bestehen.

2. Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner.

II. Vertragsinhalt

1. Der Winterdienst umfasst die im schriftlichen Vertrag oder im Angebot beschriebenen Leistungen des Auftragnehmers.

2. Der Winterdienst umfasst nicht – sofern nicht gesondert vereinbart – die Entfernung von Schnee und Eis auf den zu räumenden Flächen, der/das nach der Räumung durch den Auftragnehmer durch Herübertragen oder Herüberwehen von den Nachbargrundstücken auftritt, durch die Straßenreinigung auf die Gehwege geworfen wird oder von den Dächern stürzt. Nicht umfasst vom Winterdienst ist ferner die Beseitigung von Eisbildung infolge defekter Dachrinnen und Schmelzwasser nach Durchführung der Räumung.

3. Der Winterdienst umfasst nicht – sofern nicht gesondert vereinbart – die Schneeabfuhr.

III. Pflichten des Auftragnehmers / Haftung

1. Der Auftragnehmer übernimmt die öffentlich- rechtliche Verpflichtung zur Schneeräumung und Erfüllung der Streupflicht entsprechend den Bestimmungen der geltenden Wiener Winterdienstverordnung.

2. Der Auftragnehmer verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung.

3. Der Auftragnehmer stellt den vertragsgemäßen Ablauf der Winterarbeiten grundsätzlich sicher. Der Einsatz kann jedoch von der rechtzeitigen Freimachung der Durchgangsstraße abhängig sein und sich daher bei starken Verkehrsbehinderungen zeitlich verzögern.

4. Bei einer Schneehöhe bis zu 10 cm ist mit einer Räumung des Auftragsobjektes längstens 5 – 7 Stunden nach Beginn des Niederschlages zu rechnen . Wir übernehmen mit der Auftragserteilung die Haftung (lt. § 93 StVO) für die ordnungsgemäße Räumung und Streuung der vereinbarten Objekte. Im Falle eines anhaltenden Niederschlages ist mit einem Räumungsintervall von ca. 6 Stunden zu rechnen.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Schneeverwehungen und lang anhaltenden Schneefällen zunächst Zwischenräumungen in geringerer Breite als vertraglich vereinbart vorzunehmen. Der Zeitpunkt der Zwischenräumung ist abhängig von der jeweiligen Wetterlage und wird vom Auftragnehmer bestimmt.

6. Für die Beseitigung von Schneerest en und anderem Unrat, die von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen werden, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Die Beseitigung derartiger Verunreinigungen kann nach vorheriger Absprache erfolgen, wobei sich der Auftragnehmer vorbehält, hierfür eine gesonderte Vergütung zu fordern.

7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet , Flächen und Räume zu reinigen bzw. von Schnee- und Eisglätte zu befreien, deren Zugang nicht möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Flächen ordnungswidrig beparkt werden.

IV. Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat, die zu räumenden Flächen freizuhalten, da sonst der Winterdienst nicht, oder nur erschwert durchgeführt werden kann. Ein Anspruch auf die Reinigung verschlossener oder versperrter Flächen besteht nicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für diese Flächen auch kein Versicherungsschutz besteht.

2. Schäden, die auf eine Tätigkeit oder die Nicht- bzw. Schlechterfüllung der von dem Auftragnehmer übernommenen Verpflichtung zurückzuführen sind, hat der Auftraggeber unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

3. Rügepflicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige Mängel binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen. Erst wenn der Auftragnehmer die Mängel nicht innerhalb von drei weiteren Werktagen beseitigt, ist der Auftraggeber zur Geltendmachung der weiteren gesetzlichen Gewährleitungsrechte befugt. Bei Schnee- und Eisbekämpfungsverträgen ist der Mangel unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag zu melden.

V. Zahlung/ Zahlungsverzug/ Preisänderung

1. Das vereinbarte Entgelt für die Durchführung des Winterdienstes wird laut Angebot fällig. Gesonderte Zahlungskonditionen können vor Vertragsabschluss vereinbart werden.

2. Wird das vereinbarte Entgelt, trotz einer Mahnung mit Fristsetzung von mindestens 10 Tagen nicht gezahlt, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.

3. Preisänderungen Preisindexanpassungen für die Folgejahre gelten als vereinbart.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte nach beliebigen Ermessung zu erhöhen, wenn sich durch Tarifvertrag oder behördliche Anordnung die Lohnkosten erhöhen oder nennenswerte Preissteigerungen bei Vorhaltekosten oder Reinigungsmitteln ergeben. Maßgeblich sind die Preise der Reinigungsmittel die in dem jeweiligen Objekt eingesetzt werden.

VI. Subunternehmer

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten und im Einzelfall oder generell Arbeiten auf diese Unternehmen zu übertragen.

VII. Schlussbestimmungen

1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.